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§ 2 SächsKatSVO (Sachsen) — Schnell-Einsatz-Gruppen

Sächsische Katastrophenschutzverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Bewältigung von Unglücksfällen, öffentlichen Notständen oder Katastrophen mit einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden großen Anzahl von Verletzten oder Erkrankten werden Schnell-Einsatz-Gruppen aus den Katastrophenschutzeinheiten Sanitätswesen/Betreuung gebildet. Sie dienen

1. der Unterstützung des Rettungsdienstes bei Schadensereignissen, bei denen die Anzahl der Verletzten oder Erkrankten die Regelversorgung des Rettungsdienstes übersteigt oder dies zu erwarten ist,

2. der Einrichtung von Behandlungsplätzen und der Bereitstellung von zusätzlicher Transportkapazität und zusätzlichem Sanitätsmaterial.

(2) Stärke und Gliederung der Schnell-Einsatz-Gruppen ergeben sich aus der Anlage 10.

(3) Der Leiter oder die Leiterin der Schnell-Einsatz-Gruppe muss in der taktischen Führung von Einheiten ausgebildet sein.

(4) Die Schnell-Einsatz-Gruppen sollen ihre Einsatzbereitschaft durch regelmäßige Übungen nachweisen.