Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Krebsregistergesetz

SächsKRegG

§ 6 Fachaufsicht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt übt die Fachaufsicht über das Krebsregister aus. Zu diesem Zweck dürfen insbesondere auch Daten des Krebsregisters zu seinem Personalbestand und dessen Personalkosten sowie zur Verwendung und Abrechnung seiner zur Verfügung stehenden Geldmittel von diesem an das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt übermittelt und von dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt verarbeitet werden.

§ 5 § 7