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SächsKRegG

§ 13 Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/13#abs-1 (1) Im Rahmen der Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening übermittelt das Krebsregister die zur Bestimmung

1. der Sterblichkeit an Brustkrebs,

2. der Brustkrebsneuerkrankungsrate und

3. der Stadienverteilung der Mammakarzinome

erforderlichen, auf die Zielbevölkerung bezogenen, anonymisierten und aggregierten Daten an die Kooperationsgemeinschaft Mammographie.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/13#abs-2 (2) Zum Zweck der Feststellung des Anteils der Intervallkarzinome und der Evaluation der Auswirkungen des Mammographie-Screenings ist das Krebsregister berechtigt, die ihm seitens der Zentralen Stelle Mammographie-Screening sowie der zertifizierten Screening-Einheit übermittelten Daten zu verarbeiten. Dies umfasst alle Daten, die seit dem 1. Januar 2008 im Rahmen des Mammographie-Screenings erhoben wurden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/13#abs-3 (3) Für die Datenverarbeitung nach Absatz 2 übermittelt die nach § 1 des Sächsischen Früherkennungsdurchführungsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 150), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, eingerichtete Zentrale Stelle Mammographie-Screening die Kontrollnummer zusammen mit der dazugehörigen Kommunikationsnummer an das Krebsregister. Die zertifizierte Screening-Einheit gemäß § 11 Absatz 2 bis 4 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie in der Fassung vom 18. Juni 2009 (BAnz Nr. 148a vom 2. Oktober 2009), die zuletzt durch den Beschluss vom 18. Juni 2020 (BAnz AT vom 27. August 2020 B3) geändert worden ist, übermittelt zeitgleich an das Krebsregister folgende Daten der betroffenen Person:

1. Postleitzahl, Wohnort, Geburtsmonat und Geburtsjahr,

2. Monat und Jahr aller bisher durchgeführten Screening-Untersuchungen,

3. das jeweilige Screening-Ergebnis (Diagnose im Screening oder Abbruch der Untersuchung) sowie

4. die Kommunikationsnummer.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/13#abs-4 (4) Das Krebsregister löscht die von der Zentralen Stelle Mammographie-Screening sowie der zertifizierten Screening-Einheit übermittelten Daten innerhalb von sechs Monaten nach der jeweiligen Übermittlung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/13#abs-5 (5) Im Rahmen der Datenverarbeitung nach Absatz 2 ist das Krebsregister berechtigt, Abgleiche anhand der Kontrollnummern und Angaben zur Person mit dort gespeicherten Daten vorzunehmen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/13#abs-6 (6) Das Krebsregister ist zum Zweck der regelmäßigen Überprüfung und Auswertung der Prozess- und Ergebnisqualität des Mammographie-Screening-Programms berechtigt, erfasste Brustkrebsfälle sowie zu diesen die Screening-Daten und Informationen zum Intervallkarzinom an die gemäß § 84 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch das Gesetz vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194; 2022 I S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beim Bundesamt für Strahlenschutz nach §§ 23 Absatz 12 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie bestehende evaluierende Stelle zu übermitteln. Die Daten sind vor der Übermittlung zu anonymisieren.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/13#abs-7 (7) Zu denjenigen Brustkrebsfällen, die nicht im Rahmen des Mammographie-Screenings diagnostiziert wurden, übermittelt das Krebsregister die Angabe, ob der Fall als Intervallkarzinom klassifiziert wurde sowie folgende Daten an das für die Patientin zuständige Referenzzentrum:

1. die Kommunikationsnummer,

2. die Screening-Einheit,

3. das Diagnosedatum,

4. die Angaben zum Tumor gemäß § 2 Absatz 5 Nummer 1, 3, 4 und 5 sowie

5. den Namen und die Anschrift der Ärztin oder des Arztes, die oder der im Rahmen der Behandlung ein Intervallkarzinom an das Krebsregister gemeldet hat.

Die Daten sind vor der Übermittlung vom Krebsregister zu pseudonymisieren, indem außer der Zuordnung zur Kommunikationsnummer die personenbezogenen Daten (Postleitzahl, Wohnort, Geburtsmonat und Geburtsjahr) entfernt werden. Nach der Übermittlung löscht das Krebsregister die bei sich gespeicherte Kommunikationsnummer.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/13#abs-8 (8) Für eine weitergehende Bewertung zur Kategorisierung des Intervallkarzinoms und zur Qualitätssicherung der Fälle mit Verdacht auf ein Intervallkarzinom fordert die zertifizierte Screening-Einheit die diagnostischen Unterlagen einschließlich der Mammographien über die Ärztin oder den Arzt an und leitet diese in pseudonymisierter Form an das zuständige Referenzzentrum weiter.

§ 12 § 14