Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Krebsregistergesetz
SächsKRegG§ 12 Datenübermittlung zwischen Krebsregistern
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/12#abs-1 (1) Das Krebsregister übermittelt alle aktuellen Daten eines Erkrankungsfalls, bei welchem der Wohn- oder Behandlungsort der Patientin oder des Patienten in einem anderen Bundesland liegt, an das zuständige Krebsregister. Dies gilt entsprechend für die Information über einen Widerspruch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/12#abs-2 (2) Das Krebsregister ist berechtigt, die übermittelten Daten eines Erkrankungsfalls, bei welchem der Wohn- oder Behandlungsort der Patientin oder des Patienten in einem anderen Bundesland liegt, von dem zuständigen Krebsregister entgegenzunehmen und entsprechend einer Meldung nach den §§ 7 und 11 zu verarbeiten. Dies gilt entsprechend für die Information über einen Widerspruch.