Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Krebsregistergesetz
SächsKRegG§ 14 Organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme
Stand: 26.08.2026
Das Krebsregister ist zum Zweck eines Datenabgleichs gemäß § 25a Absatz 4 Satz 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, Daten der organisierten Früherkennungsprogramme nach Maßgabe der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2018 (BAnz AT vom 18. Oktober 2018 B3), die zuletzt durch den Beschluss vom 12. Mai 2023 (BAnz AT vom 06. Juli 2023 B2) geändert worden ist, zu verarbeiten und an die zuständigen Stellen zu übermitteln. Die zuständigen Stellen dürfen die Daten an das Krebsregister übermitteln.