Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kulturraumgesetz
SächsKRGPräambel
Stand: 26.08.2026
In der Überzeugung, dass die Freiheit des geistigen Lebens und die Freiheit der Künste Ausdruck der 1989 friedlich errungenen Freiheit der Bürger Sachsens sind und für die Zukunftsfähigkeit unserer Gesellschaft unverzichtbar bleiben, im Bewusstsein, wie viel Sachsen der gewachsenen Vielfalt und Offenheit seiner Regionen verdankt, die in Zeiten des Übergangs einer Sicherung des kommunalen Gestaltungsspielraums bedürfen, in der Erkenntnis, dass nach Abschluss der Übergangsfinanzierung Kultur gemäß Artikel 35 Einigungsvertrag eine ergänzende Förderung kommunaler kultureller Einrichtungen und Maßnahmen auf landesgesetzlicher Grundlage zur Herstellung neuer, finanzierbarer Organisations- und Leistungsstrukturen unverzichtbar ist, in der Erwartung, dass die Kulturräume bürgernahe, effiziente und wandlungsfähige Strukturen schaffen, beschließt der Landtag, ausgehend von den Artikeln 1 und 11 der Sächsischen Verfassung , das nachstehende Gesetz über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG).