Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kulturraumgesetz
SächsKRG§ 5 Urbane Kulturräume
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRG/5#abs-1 (1) Die Aufgaben der urbanen Kulturräume werden von den Organen der Gemeinden wahrgenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRG/5#abs-2 (2) Der Stadtrat beruft Kultursachverständige für jeweils bis zu fünf Jahre in den Kulturbeirat. § 4 Absatz 7 Satz 2 bis 4, Absatz 8, 9, 11 und 12 gilt entsprechend, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kulturkonventes der Stadtrat oder gemäß der Hauptsatzung der Stadt ein Ausschuss tritt.