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§ 5 SächsKRG (Sachsen) — Urbane Kulturräume

Sächsisches Kulturraumgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufgaben der urbanen Kulturräume werden von den Organen der Gemeinden wahrgenommen.

(2) Der Stadtrat beruft Kultursachverständige für jeweils bis zu fünf Jahre in den Kulturbeirat. § 4 Absatz 7 Satz 2 bis 4, Absatz 8, 9, 11 und 12 gilt entsprechend, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kulturkonventes der Stadtrat oder gemäß der Hauptsatzung der Stadt ein Ausschuss tritt.