Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kulturraumgesetz
SächsKRG§ 4 Organe und Verwaltung der ländlichen Kulturräume
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRG/4#abs-1 (1) Organe der ländlichen Kulturräume sind der Kulturkonvent, der Vorsitzende des Kulturkonventes und der Kulturbeirat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRG/4#abs-2 (2) Der Kulturkonvent nimmt alle Aufgaben des Kulturraumes wahr, soweit nicht der Vorsitzende des Kulturkonventes oder der Kulturbeirat zuständig sind. Zu den Aufgaben des Kulturkonventes gehören insbesondere der Erlass der Satzung des Kulturraumes, die Feststellung des jährlichen Finanzbedarfes, die Finanzplanung, die Aufstellung der Förderliste, die Festsetzung der jährlichen Höhe der Kulturumlage, die Mittelverteilung und der Jahresabschluss.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRG/4#abs-3 (3) Dem Kulturkonvent gehören die Landräte der Mitglieder des Kulturraumes als stimmberechtigte Mitglieder sowie je zwei vom Kreistag gewählte Vertreter und der Vorsitzende des Kulturbeirates als Mitglieder mit beratender Stimme an. Auf Beschluss des Kulturkonventes können weitere Mitglieder mit beratender Stimme in den Kulturkonvent aufgenommen werden. Die Mitglieder des Kulturkonventes sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die für Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften entsprechend. Im Falle der Verhinderung werden die Landräte durch ihre Stellvertreter, die von den Kreistagen gewählten Mitglieder des Kulturkonventes durch vom Kreistag gewählte Stellvertreter und der Vorsitzende des Kulturbeirates durch seinen Stellvertreter vertreten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRG/4#abs-4 (4) Die Belange des sorbischen Volkes werden vertreten durch die Stiftung für das sorbische Volk. Sie erhält Sitz und Stimmrecht im Kulturkonvent Oberlausitz-Niederschlesien.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRG/4#abs-5 (5) Die im Kulturkonvent vertretenen Landräte einigen sich, wer von ihnen Vorsitzender des Kulturkonventes und wer von ihnen sein Stellvertreter ist. Der Vorsitzende des Kulturkonventes führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt den Kulturraum.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRG/4#abs-6 (6) Für die Geschäftsführung des Kulturraumes richtet der Kulturraum ein Kultursekretariat ein. Es wird vom Vorsitzenden des Kulturkonventes geleitet.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRG/4#abs-7 (7) Der Kulturkonvent beruft Kultursachverständige für jeweils bis zu fünf Jahre in den Kulturbeirat. Eine Wiederberufung ist zweimalig möglich. Bei der Benennung der Kultursachverständigen soll auf die angemessene Vertretung aller Kultursparten, die im Kulturraum gefördert werden sollen, sowie die angemessene Vertretung von Frauen und Männern geachtet werden. Die zuständigen, im Kulturraum wirkenden regionalen und überregionalen Fachverbände und Fachstellen sind vor der Berufung zu hören und können dem Kulturkonvent Vorschläge für die Besetzung des Kulturbeirates unterbreiten.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRG/4#abs-8 (8) Die Mitglieder des Kulturbeirates sind ehrenamtlich tätig. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Für die Arbeit des Kulturbeirates finden die kommunalrechtlichen Vorschriften über beratende Ausschüsse entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRG/4#abs-9 (9) Der Kulturkonvent ist an die Entscheidungsvorschläge des Kulturbeirates nicht gebunden. Entscheidungen, die von den Entscheidungsvorschlägen des Kulturbeirates abweichen, hat der Kulturkonvent mit Begründung für die Abweichung dem Kulturbeirat schriftlich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRG/4#abs-10 (10) Der Kulturbeirat wird in seiner Arbeit vom Kultursekretariat unterstützt.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRG/4#abs-11 (11) Der Kulturbeirat kann, gegebenenfalls auch im Zusammenwirken mit den Kulturbeiräten anderer Kulturräume, Arbeitsgemeinschaften für einzelne Kultursparten bilden, die den Kulturbeirat bei dessen Arbeit unterstützen und dessen Beschlüsse vorbereiten. Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaften sind ehrenamtlich tätig. Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRG/4#abs-12 (12) In künstlerischen Fragen können Mitglieder des Kulturbeirates und des Kulturkonventes nach Unterrichtung des Kulturkonventes den Sächsischen Kultursenat oder die Kulturstiftung des Freistaates Sachsen um Rat anrufen.