Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kulturraumgesetz

SächsKRG

§ 3 Sachlicher Geltungsbereich

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRG/3#abs-1 (1) Nach diesem Gesetz werden kulturelle Einrichtungen, einschließlich Musikschulen, und Maßnahmen von regionaler Bedeutung, unabhängig von ihrer Trägerschaft und Rechtsform, auf Beschluss des Kulturkonventes nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel unterstützt. Dabei sind Einrichtungen und Maßnahmen der Kulturellen Bildung angemessen zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRG/3#abs-2 (2) Die Förderung ist grundsätzlich von einer angemessenen Beteiligung der Sitzgemeinde an den Ausgaben oder finanzwirksamen Aufwendungen der betreffenden Einrichtung oder Maßnahme außerhalb der Kreisumlage abhängig zu machen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRG/3#abs-3 (3) Kulturelle Einrichtungen oder Maßnahmen haben für den Kulturraum in der Regel regionale Bedeutung, wenn ihnen

a) für das Selbstverständnis und die Tradition der jeweiligen Region ein spezifischer, historisch begründeter Wert oder

b) ein besonderer Stellenwert für Bewohner und Besucher der jeweiligen Region oder

c) Modellcharakter für betriebliche Organisationsformen, insbesondere bei den Voraussetzungen für eine sparsame Wirtschaftsführung, oder

d) eine besondere künstlerisch-ästhetische Innovationskraft

zukommt. Der Kulturkonvent entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Er kann eine Stellungnahme der zuständigen Fachstelle einholen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRG/3#abs-4 (4) Gegenstand der Förderung sind Ausgaben und finanzwirksame Aufwendungen für Personal, Sachen, einschließlich deren Unterhalt, sowie Investitionen. Auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Projektförderung und institutioneller Förderung ist zu achten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRG/3#abs-5 (5) Bei der Vergabe der Mittel sind die verschiedenen Kultursparten angemessen zu berücksichtigen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRG/3#abs-6 (6) Die Kulturräume veröffentlichen jährlich Angaben zu den von ihnen geförderten Einrichtungen und Maßnahmen sowie zur jeweiligen Höhe der Förderung.

§ 2 § 4