Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kampfmittelverordnung
SächsKMVO§ 2 Begriffsbestimmung
Stand: 26.08.2026
Kampfmittel sind gewahrsamslos gewordene Gegenstände militärischer Herkunft und Teile solcher Gegenstände, die Spreng-, Zünd-, Brand-, Nebel-, Reiz-, Rauch-, Leucht- oder Kampfstoffe enthalten oder aus ihnen bestehen.