Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kampfmittelverordnung
SächsKMVO§ 3 Anzeigepflicht
Stand: 26.08.2026
Wer Kampfmittel entdeckt oder in Gewahrsam genommen hat, ist verpflichtet, dies unverzüglich der nächstgelegenen Ortspolizeibehörde oder Polizeidienststelle anzuzeigen.