Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kommunalabgabengesetz
SächsKAG§ 31 Beitragsschuldner, Vorauszahlungen, öffentliche Last, Ablösung
Stand: 31.12.2023
Die Bestimmungen der § 21, § 23 Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 und 2, § 24 und des § 25 Absatz 1 gelten entsprechend.
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