Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kommunalabgabengesetz
SächsKAG§ 30 Entstehung der Beitragsschuld, Verrentung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKAG/30#abs-1 (1) Die Beitragsschuld entsteht mit der Fertigstellung der Verkehrsanlage, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der Satzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKAG/30#abs-2 (2) Die Beiträge können für Teile einer Verkehrsanlage erhoben werden, wenn diese Teile nutzbar sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKAG/30#abs-3 (3) § 22 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.