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SächsKAG

§ 30 Entstehung der Beitragsschuld, Verrentung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKAG/30#abs-1 (1) Die Beitragsschuld entsteht mit der Fertigstellung der Verkehrsanlage, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der Satzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKAG/30#abs-2 (2) Die Beiträge können für Teile einer Verkehrsanlage erhoben werden, wenn diese Teile nutzbar sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKAG/30#abs-3 (3) § 22 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.

§ 29 § 31