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§ 30 SächsKAG (Sachsen) — Entstehung der Beitragsschuld, Verrentung

Sächsisches Kommunalabgabengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beitragsschuld entsteht mit der Fertigstellung der Verkehrsanlage, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der Satzung.

(2) Die Beiträge können für Teile einer Verkehrsanlage erhoben werden, wenn diese Teile nutzbar sind.

(3) § 22 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.