Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kommunalabgabengesetz
SächsKAG§ 15 Vorauszahlungen
Stand: 31.12.2023
Durch Satzung kann bestimmt werden, dass auf die Gebührenschuld im Rahmen eines Dauerbenutzungsverhältnisses angemessene Vorauszahlungen zu leisten sind.