(1) Die Jagd auf Schwarzwild darf abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Jagdgesetzes mit Genehmigung der zuständigen Jagdbehörde mit Fanggeräten und Fangvorrichtungen (Fangjagd) ausgeübt werden.
(2) Die Genehmigung für die Ausübung der Fangjagd kann erteilt werden, wenn der Jagdausübungsberechtigte nachweist, dass ein tierschutzgerechter Fang und die weidgerechte Erlegung gefangenen Schwarzwildes gewährleistet sind.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird von der unteren Jagdbehörde und in Verwaltungsjagdbezirken von der oberen Jagdbehörde erteilt.