Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Jagdverordnung
SächsJagdVO§ 7 Kirrmittel
Stand: 26.08.2026
An Kirrstellen dürfen zum Anlocken von Schalenwild nur Getreide, Baumfrüchte, Obsttrester oder Mais bis zu einer Gesamtmenge von drei Kilogramm ausgebracht werden, soweit an der Kirrstelle zuvor dargebotene Kirrmittel vom Wild aufgenommen worden sind.