Eine Vereinigung der Jäger kann als Vereinigung im Sinne von § 37 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes durch die obere Jagdbehörde anerkannt werden, wenn sie Interessen der Jagd und der Jäger landesweit vertritt.
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Eine Vereinigung der Jäger kann als Vereinigung im Sinne von § 37 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes durch die obere Jagdbehörde anerkannt werden, wenn sie Interessen der Jagd und der Jäger landesweit vertritt.