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§ 10 SächsJagdVO (Sachsen) — Anerkennung einer Vereinigung der Jäger

Sächsische Jagdverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Vereinigung der Jäger kann als Vereinigung im Sinne von § 37 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes durch die obere Jagdbehörde anerkannt werden, wenn sie Interessen der Jagd und der Jäger landesweit vertritt.