Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Justizvollzugsvergütungsverordnung
SächsJVollzVergVO§ 4 Erschwernis- und Leistungszulagen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJVollzVergVO/4#abs-1 (1) Zur Vergütung in Form von Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe können nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Erschwernis- und Leistungszulagen gewährt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJVollzVergVO/4#abs-2 (2) Zur Vergütung in Form von Arbeitsentgelt kann eine Erschwerniszulage gewährt werden,
1. für Arbeiten unter arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen, die das übliche Maß erheblich übersteigen, bis zu 5 Prozent der Vergütung,
2. für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten bis zu 5 Prozent der Vergütung,
3. für Zeiten, die über die festgesetzte Arbeitszeit hinausgehen, bis zu 25 Prozent der Vergütung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJVollzVergVO/4#abs-3 (3) Zur Vergütung in Form von Arbeitsentgelt kann eine Leistungszulage in Höhe von bis zu 30 Prozent der Vergütung gewährt werden, wenn die im Abrechnungszeitraum geleistete Arbeitszeit vergütet wird (Zeitlohn) und die individuelle Leistung dies rechtfertigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJVollzVergVO/4#abs-4 (4) Zur Vergütung in Form von Ausbildungsbeihilfe kann eine Leistungszulage in Höhe von bis zu 30 Prozent der Ausbildungsbeihilfe gemäß § 3 gewährt werden, wenn die individuelle Leistung dies rechtfertigt. Bei der Bemessung der Leistungszulage können das allgemeine und das Lernverhalten sowie die Arbeits- oder Lernergebnisse berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJVollzVergVO/4#abs-5 (5) Arbeitserschwerende Umgebungseinflüsse sind insbesondere:
1. Staubbelastung oder Geruchsbelästigung,
2. Gase, Säuren, Laugen, Dämpfe, technisch erzeugte große Kälte oder Hitze, Lärm und Vibration,
3. Reizwirkungen, die durch die Eigenart verwendeter Stoffe oder die Dauer ihrer Einwirkung hervorgerufen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJVollzVergVO/4#abs-6 (6) Arbeit zu ungünstigen Zeiten umfasst:
1. Nachtarbeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr,
2. Arbeit an Samstagen von 13.00 Uhr bis 21.00 Uhr,
3. Arbeit an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen im Sinne des § 1 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 536), das zuletzt durch das Gesetz vom 30. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJVollzVergVO/4#abs-7 (7) Bei der Bemessung der Leistungszulage können berücksichtigt werden:
1. im Zeitlohn die Arbeitsmenge, die Arbeitsgüte, der Umgang mit Betriebsmitteln und Arbeitsmaterialien, die Leistungsbereitschaft und keine oder nur geringe Fehlzeiten,
2. im Leistungslohn die Arbeitsgüte sowie der Umgang mit Betriebsmitteln und Arbeitsmaterialien.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJVollzVergVO/4#abs-8 (8) Bei selbstverschuldeten Fehlzeiten im Abrechnungszeitraum sind Leistungszulagen ausgeschlossen.