Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Justizvollzugsvergütungsverordnung

SächsJVollzVergVO

§ 3 Ausbildungsbeihilfe

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJVollzVergVO/3#abs-1 (1) Für die Vergütung in Form von Ausbildungsbeihilfe werden folgende Vergütungsstufen festgesetzt:

1. Vergütungsstufe B1:

schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, die nicht zu formalen Abschlüssen führen,

2. Vergütungsstufe B2:

a)

berufliche Qualifizierungsmaßnahmen mit einer Mindestdauer von sechs Monaten, die nicht zu formalen Abschlüssen führen, nach der Hälfte der Gesamtdauer der Maßnahme, wenn der Lernfortschritt dies rechtfertigt,

b)

berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, die zu formalen Abschlüssen führen,

c)

Teilnahme am Berufsvorbereitungsjahr und am Erwerb des Hauptschulabschlusses,

3. Vergütungsstufe B3:

a)

berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, die zu formalen Abschlüssen führen, ab dem siebten Monat der Maßnahme, wenn der Lernfortschritt dies rechtfertigt,

b)

Teilnahme am Erwerb des Realschulabschlusses,

4. Vergütungsstufe B4:

Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb einer Hochschulreife oder eines akademischen Grades.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJVollzVergVO/3#abs-2 (2) Die Ausbildungsbeihilfe beträgt in der:

Ausbildungsbeihilfe lfd. Nr. Vergütungsstufe Prozent

1. Vergütungsstufe B1 75 Prozent,

2. Vergütungsstufe B2 90 Prozent,

3. Vergütungsstufe B3 100 Prozent,

4. Vergütungsstufe B4 110 Prozent

der Eckvergütung nach § 55 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes , § 57 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes , § 25 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes und § 60 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes .

§ 2 § 4