Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Justizschriftgutverordnung
SächsJSchriftgVO§ 9 Beginn der Aufbewahrungsfristen in anderen Angelegenheiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJSchriftgVO/9#abs-1 (1) Die Aufbewahrungsfrist für das in den §§ 5 bis 8 nicht genannte Schriftgut beginnt mit dem Ablauf des Jahres der Weglegung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJSchriftgVO/9#abs-2 (2) Als Jahr der Weglegung gilt
1. bei Prüfungsarbeiten und sonstigen Prüfungsunterlagen das Jahr, in dem die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling erfolgt ist, im Falle der Wiederholungsprüfung das Jahr, in dem das Ergebnis der letzten Prüfung bekannt gegeben worden ist,
2. bei Büchern über Urkundenverwahrungen (Abschnitt I Nummer 225 der Anlage 1) das Jahr, in dem alle darin verzeichneten Fälle erledigt sind,
3. bei Gefangenenbüchern mit den dazugehörigen Gefangenenkarteien und bei den Listen über die den Gefangenen abgenommenen Gegenstände sowie bei Büchern und Nachweisen über die den Gefangenen abgenommenen Gelder das Jahr, in dem der Vollzug bezüglich aller darin aufgeführten Gefangenen beendet ist,
4. bei Akten oder Sammelakten mit den Unterlagen über die Schöffenwahl, Schöffenauslosung und Schöffengeschäftsstelle (§ 1 Absatz 4 der Anlage der VwVAktO ) sowie über die Auswahl, Ernennung, Berufung und Heranziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter das Jahr des Ablaufes der jeweiligen Wahlperiode oder das Jahr des Ablaufes des Ernennungszeitraumes, bei Wiederwahl des gesamten Ernennungszeitraumes,
5. bei Akten über sonstige Angelegenheiten das Jahr, in dem die Akte für den weiteren Geschäftsbetrieb nicht mehr benötigt wird und die Weglage verfügt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJSchriftgVO/9#abs-3 (3) Bei Aktenregistern und Namenverzeichnissen beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem alle darin verzeichneten oder dazugehörigen Akten und die aus diesen zur längeren Aufbewahrung herausgenommenen Unterlagen dem Staatsarchiv zu übergeben oder zu vernichten sind.