Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Justizschriftgutverordnung

SächsJSchriftgVO

§ 10 Übergangsbestimmungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJSchriftgVO/10#abs-1 (1) Soweit Schriftgut bereits vor dem 17. März 2015 weggelegt wurde, verbleibt es bei den bis dahin geltenden Regelungen, mit Ausnahme des in §§ 4 und 7 sowie in Anlage 2 aufgeführten Schriftgutes. Bei der Verwendung von Schriftgut, dessen Aufbewahrungsfrist sich nach den vor dem 17. März 2015 geltenden Regelungen bestimmt, dürfen den betroffenen Personen keine Nachteile durch die von Anlage 1 abweichenden Aufbewahrungsfristen entstehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJSchriftgVO/10#abs-2 (2) Für das in § 1 Satz 1 und 2 des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. S. 837, 852), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, bezeichnete Schriftgut, das bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes weggelegt wurde, verbleibt es bei den bis dahin geltenden Regelungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJSchriftgVO/10#abs-3 (3) Werden im Rahmen automationsgestützter Schriftgutverwaltung Daten elektronisch vorgehalten, bleibt es für diese Daten bei den im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im System gespeicherten Aufbewahrungsfristen. Die Speicherung ist längstens bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen nach Anlage 1 oder Anlage 2 zulässig.

§ 9 § 11