Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Justizschriftgutverordnung

SächsJSchriftgVO

§ 8 Beginn der Aufbewahrungsfristen in Justizverwaltungssachen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJSchriftgVO/8#abs-1 (1) Die Aufbewahrungsfrist in Justizverwaltungssachen beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen worden ist. Für Register und Verzeichnisse beginnt die Frist nicht vor Ablauf des Jahres, in dem alle darin aufgeführten Angelegenheiten erledigt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJSchriftgVO/8#abs-2 (2) Soweit eine Aufbewahrungsfrist von unter einem Jahr bestimmt wurde, beginnt die Aufbewahrungsfrist abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Monats, in dem die verfahrensbeendende Entscheidung ergangen ist.

§ 7 § 9