Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Justizschriftgutverordnung

SächsJSchriftgVO

§ 5 Beginn der Aufbewahrungsfristen in Familiensachen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Für Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften über Minderjährige sowie für die zur Zuständigkeit des Familiengerichts, bis zum 31. August 2009: gegebenenfalls Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts, gehörenden Angelegenheiten sonstiger Fürsorge für ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind beginnt die Aufbewahrungsfrist abweichend von § 9 Absatz 1 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die ehemals minderjährige Person, soweit mehrere Geschwister vorhanden sind, die jüngste an der Angelegenheit beteiligte ehemals minderjährige Person, das 21. Lebensjahr vollendet hat, auch wenn die Sache auf andere Weise vorher endete.

§ 4 § 6