Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Justizschriftgutverordnung
SächsJSchriftgVO§ 2 Elektronische Unterlagen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJSchriftgVO/2#abs-1 (1) Die Lesbarkeit elektronischen Schriftgutes ist bis zu seiner Archivierung oder Vernichtung zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJSchriftgVO/2#abs-2 (2) Wird Schriftgut zur Ersetzung der Urschrift als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt und gelten für das Schriftgut und Teile von ihm unterschiedliche Aufbewahrungsfristen, richtet sich die Dauer der Aufbewahrung des Bild- oder Datenträgers nach der jeweils längsten Aufbewahrungsfrist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJSchriftgVO/2#abs-3 (3) Soweit eine differenzierte Aussonderung der Aktenteile technisch umsetzbar ist, bestimmt sich die Aufbewahrungsfrist für den die Urschrift des Schriftgutes oder Teile von ihm ersetzenden Bild- oder anderen Datenträger nach der konkreten Aufbewahrungsfrist.