Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Justizschriftgutverordnung

SächsJSchriftgVO

§ 4 Besondere Aufbewahrungsfristen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJSchriftgVO/4#abs-1 (1) Zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 2. Oktober 1990 angelegte oder fortgeführte Handelsregister-, Konkurs-, Vergleichs-, Gesamtvollstreckungs-, Entschuldungs- und Nachlassakten sowie Registerakten von Genossenschaften und entsprechenden Personenvereinigungen sind 100 Jahre aufzubewahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJSchriftgVO/4#abs-2 (2) Zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 2. Oktober 1990 angelegte oder fortgeführte Akten in Strafsachen, Entmündigungs- und Unterbringungssachen sowie Personalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter von Gefangenen, die zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 2. Oktober 1990 inhaftiert waren, sind bis zum Ablauf des Jahres 2040 aufzubewahren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJSchriftgVO/4#abs-3 (3) Wird Schriftgut vom Sächsischen Staatsarchiv vor Ablauf der vorgesehenen Aufbewahrungsfrist übernommen, verlängert sich für die zugehörigen Aktenregister und Namenverzeichnisse (§ 9 Absatz 3) die Aufbewahrungsfrist auf 35 Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJSchriftgVO/4#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für das dort aufgeführte Schriftgut der früheren staatlichen Notariate. Für das übrige Schriftgut der früheren staatlichen Notariate gelten die allgemeinen Aufbewahrungsfristen.

§ 3 § 5