Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Justizorganisationsverordnung
SächsJOrgVO§ 5b Zuständigkeit in Verfahren über die Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe
Stand: 26.08.2026
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung durch die Rechtspflegerin oder den Rechtspfleger vorzunehmen, wenn die oder der Vorsitzende das Verfahren der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger insoweit überträgt. In diesem Fall ist § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtspflegergesetzes nicht anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger in den Prozessakten, dass der antragstellenden Person nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Verfahrenskostenhilfe entsprechend.