Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Justizorganisationsverordnung
SächsJOrgVO§ 5a Aufhebung von Richtervorbehalten
Stand: 26.08.2026
Die Richtervorbehalte nach dem Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. II S. 178), in der jeweils geltenden Fassung, werden für die Geschäfte des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Rechtspflegergesetzes aufgehoben. Soweit bei diesen Geschäften Einwände gegen den Erlass der beantragten Entscheidung erhoben werden, hat die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger das Verfahren der Richterin oder dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.