Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Justizorganisationsverordnung
SächsJOrgVO§ 5 Bereitschaftsdienst
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJOrgVO/5#abs-1 (1) Die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes nehmen folgende Amtsgerichte wahr:
1. das Amtsgericht Bautzen für die Bezirke der Amtsgerichte Bautzen, Hoyerswerda und Kamenz;
2. das Amtsgericht Chemnitz für den Bezirk des Landgerichts Chemnitz;
3. das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Landgerichts Dresden;
4. das Amtsgericht Görlitz für die Bezirke der Amtsgerichte Görlitz, Weißwasser und Zittau;
5. das Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Landgerichts Leipzig;
6. das Amtsgericht Zwickau für den Bezirk des Landgerichts Zwickau.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJOrgVO/5#abs-2 (2) Zu dem Bereitschaftsdienst nach Absatz 1 sind jeweils auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts heranzuziehen.