Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Justizorganisationsverordnung

SächsJOrgVO

§ 5 Bereitschaftsdienst

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJOrgVO/5#abs-1 (1) Die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes nehmen folgende Amtsgerichte wahr:

1. das Amtsgericht Bautzen für die Bezirke der Amtsgerichte Bautzen, Hoyerswerda und Kamenz;

2. das Amtsgericht Chemnitz für den Bezirk des Landgerichts Chemnitz;

3. das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Landgerichts Dresden;

4. das Amtsgericht Görlitz für die Bezirke der Amtsgerichte Görlitz, Weißwasser und Zittau;

5. das Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Landgerichts Leipzig;

6. das Amtsgericht Zwickau für den Bezirk des Landgerichts Zwickau.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJOrgVO/5#abs-2 (2) Zu dem Bereitschaftsdienst nach Absatz 1 sind jeweils auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts heranzuziehen.

§ 4 § 5a