(1) Die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes nehmen folgende Amtsgerichte wahr:
1. das Amtsgericht Bautzen für die Bezirke der Amtsgerichte Bautzen, Hoyerswerda und Kamenz;
2. das Amtsgericht Chemnitz für den Bezirk des Landgerichts Chemnitz;
3. das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Landgerichts Dresden;
4. das Amtsgericht Görlitz für die Bezirke der Amtsgerichte Görlitz, Weißwasser und Zittau;
5. das Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Landgerichts Leipzig;
6. das Amtsgericht Zwickau für den Bezirk des Landgerichts Zwickau.
(2) Zu dem Bereitschaftsdienst nach Absatz 1 sind jeweils auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts heranzuziehen.