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§ 5 SächsJOrgVO (Sachsen) — Bereitschaftsdienst

Sächsische Justizorganisationsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes nehmen folgende Amtsgerichte wahr:

1. das Amtsgericht Bautzen für die Bezirke der Amtsgerichte Bautzen, Hoyerswerda und Kamenz;

2. das Amtsgericht Chemnitz für den Bezirk des Landgerichts Chemnitz;

3. das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Landgerichts Dresden;

4. das Amtsgericht Görlitz für die Bezirke der Amtsgerichte Görlitz, Weißwasser und Zittau;

5. das Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Landgerichts Leipzig;

6. das Amtsgericht Zwickau für den Bezirk des Landgerichts Zwickau.

(2) Zu dem Bereitschaftsdienst nach Absatz 1 sind jeweils auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts heranzuziehen.