Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Justizorganisationsverordnung
SächsJOrgVO§ 11 Angelegenheiten nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJOrgVO/11#abs-1 (1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz ergeben, ist das Landgericht Leipzig für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJOrgVO/11#abs-2 (2) Für Klagen aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation (§ 32b Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Zivilprozessordnung ) sind zuständig:
1. das Landgericht Dresden für die Bezirke der Landgerichte Dresden und Görlitz;
2. das Landgericht Leipzig für die Bezirke der Landgerichte Chemnitz, Leipzig und Zwickau.