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§ 11 SächsJOrgVO (Sachsen) — Angelegenheiten nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

Sächsische Justizorganisationsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz ergeben, ist das Landgericht Leipzig für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.

(2) Für Klagen aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation (§ 32b Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Zivilprozessordnung ) sind zuständig:

1. das Landgericht Dresden für die Bezirke der Landgerichte Dresden und Görlitz;

2. das Landgericht Leipzig für die Bezirke der Landgerichte Chemnitz, Leipzig und Zwickau.