(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz ergeben, ist das Landgericht Leipzig für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.
(2) Für Klagen aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation (§ 32b Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Zivilprozessordnung ) sind zuständig:
1. das Landgericht Dresden für die Bezirke der Landgerichte Dresden und Görlitz;
2. das Landgericht Leipzig für die Bezirke der Landgerichte Chemnitz, Leipzig und Zwickau.