Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Justizgesetz
SächsJG§ 36 Finanzrechtsweg
Stand: 26.08.2026
Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
1. über Abgabenangelegenheiten, soweit diese Abgaben der Gesetzgebung des Bundes nicht unterliegen und durch Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung verwaltet werden,
2. über landesrechtlich geregelte Kosten (Gebühren und Auslagen), soweit der Finanzrechtsweg für die Hauptsache eröffnet ist und
3. über Abgabenangelegenheiten der Kirchen und Religionsgemeinschaften, insbesondere über Kirchensteuern und Kirchgeld.