Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Justizgesetz
SächsJG§ 35 Dienstaufsicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/35#abs-1 (1) Die Dienstaufsicht üben aus:
1. der Präsident des Sächsischen Finanzgerichts über die bei dem Sächsischen Finanzgericht beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter;
2. das Staatsministerium der Justiz als oberste Dienstaufsichtsbehörde über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter des Sächsischen Finanzgerichts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/35#abs-2 (2) Der Präsident des Sächsischen Finanzgerichts wird in der Ausübung der Dienstaufsicht durch seinen ständigen Vertreter oder, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Vorsitzenden Richter vertreten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/35#abs-3 (3) Das Staatsministerium der Justiz kann für den Fall der Nichtbestellung oder Verhinderung des ständigen Vertreters eine abweichende Regelung treffen.