Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Justizgesetz
SächsJG§ 37 Beiladung der Kirchen und Religionsgemeinschaften
Stand: 26.08.2026
Das Sächsische Finanzgericht lädt in Abgabenangelegenheiten die Kirchen und die Religionsgemeinschaften bei, sofern deren rechtliche Interessen als Abgabenberechtigte durch die Entscheidung unmittelbar berührt werden.