Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz

SächsJArrestVollzG

§ 60 Hausordnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter erlässt im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung für die Einrichtung. Die Hausordnung ist für die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten verständlich zu fassen und soll auf das notwendige Maß an Regelungen beschränkt werden. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung vorbehalten.

§ 59 § 61