Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz

SächsJArrestVollzG

§ 61 Vollstreckungsplan und Vollzugsgemeinschaft

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/61#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Einrichtung in einem Vollstreckungsplan.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/61#abs-2 (2) Im Rahmen von Vollzugsgemeinschaften kann der Vollzug des Jugendarrestes auch in Einrichtungen der Justizverwaltungen anderer Länder vorgesehen werden.

§ 60 § 62