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# § 60 SächsJArrestVollzG (Sachsen) — Hausordnung

Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter erlässt im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung für die Einrichtung. Die Hausordnung ist für die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten verständlich zu fassen und soll auf das notwendige Maß an Regelungen beschränkt werden. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung vorbehalten.

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Zitiervorschlag: § 60 SächsJArrestVollzG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/60

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