Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz

SächsJArrestVollzG

§ 55 Trennungsgrundsatz, Aufsichtsbehörde und Ausstattung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/55#abs-1 (1) Die Durchführung des Jugendarrestes erfolgt vom Strafvollzug und von sonstigen Haftarten getrennt. § 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/55#abs-2 (2) Aufsichtsbehörde ist das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/55#abs-3 (3) Arrest- und Funktionsräume sind zweckentsprechend auszustatten. Personelle Ausstattung und sachliche Mittel der Einrichtung sind daran auszurichten, dass die erforderlichen Fördermaßnahmen durchgeführt werden können.

§ 54 § 56