Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz

SächsJArrestVollzG

§ 56 Festsetzung der Belegungsfähigkeit und Überbelegungsverbot

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/56#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Einrichtung so fest, dass eine angemessene Unterbringung und Betreuung der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten gewährleistet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/56#abs-2 (2) Arresträume dürfen nicht mit mehr Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten als zugelassen belegt werden.

§ 55 § 57