Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz
SächsJArrestVollzG§ 49 Nichtbefolgungsarrest
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/49#abs-1 (1) Wurde Jugendarrest wegen Nichtbefolgung erteilter Weisungen oder Auflagen verhängt, sollen mit der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten die Gründe für deren Nichtbefolgung erörtert werden. Sie oder er soll dazu motiviert werden, die ihr oder ihm erteilten Weisungen oder Auflagen zu befolgen. Es soll ihr oder ihm während des Jugendarrestes dazu Gelegenheit gegeben werden. Dazu kann ihr oder ihm Aufenthalt außerhalb der Einrichtung gestattet werden, soweit kein Versagungsgrund nach § 13 Absatz 2 vorliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/49#abs-2 (2) Absatz 1 gilt für die Nichtbefolgung von Anordnungen nach § 98 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.