Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz

SächsJArrestVollzG

§ 50 Vollzug in freien Formen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/50#abs-1 (1) Dauerarrest und Nichtbefolgungsarrest können in geeigneten Fällen mit Zustimmung der Vollstreckungsleiterin oder des Vollstreckungsleiters und der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten sowie der Personensorgeberechtigten in freien Formen durchgeführt werden. Die Aufnahme erfolgt zunächst in der Einrichtung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/50#abs-2 (2) Geeignet ist eine Jugendarrestantin oder ein Jugendarrestant für den Vollzug in freien Formen, wenn nicht zu befürchten ist, dass sie oder er sich dem Vollzug entziehen oder den Vollzug in freien Formen zur Begehung von Straftaten nutzen werde, und wenn die Erreichung des Vollzugsziels durch die freie Form des Vollzuges besonders gefördert wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/50#abs-3 (3) Erweist sich die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant nach Beginn des Vollzuges in freien Formen nicht mehr als hierfür geeignet, ist sie oder er wieder in der Einrichtung unterzubringen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/50#abs-4 (4) Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bestimmt die für den Jugendarrest in freien Formen zugelassenen Einrichtungen und seine nähere Ausgestaltung. Bei Bedarf wird das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt beteiligt. Während der Unterbringung im Jugendarrest in freien Formen besteht das Vollzugsverhältnis der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten zur Einrichtung fort.

§ 49 § 51