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SächsJAPO

§ 63 Ranggleichheit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/63#abs-1 (1) Haben Bewerberinnen oder Bewerber denselben Rang, entscheidet für die Auswahl die Gesamtpunktzahl in der Ersten Juristischen Prüfung nach § 2 Absatz 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung .

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/63#abs-2 (2) Verbleiben hiernach gleichstehende Bewerberinnen oder Bewerber, so entscheidet unter ihnen das frühere Geburtsdatum. Sind sie gleich alt, entscheidet das Los.

§ 62 § 64