(1) Haben Bewerberinnen oder Bewerber denselben Rang, entscheidet für die Auswahl die Gesamtpunktzahl in der Ersten Juristischen Prüfung nach § 2 Absatz 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung .
(2) Verbleiben hiernach gleichstehende Bewerberinnen oder Bewerber, so entscheidet unter ihnen das frühere Geburtsdatum. Sind sie gleich alt, entscheidet das Los.