Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung
SächsJAPO§ 2 Aufgaben und Zuständigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/2#abs-1 (1) Die staatliche Pflichtfachprüfung und die Zweite Juristische Staatsprüfung werden vom Landesjustizprüfungsamt durchgeführt. Zur Unterstützung bei der Durchführung der Prüfungen kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes an allen Prüfungsorten Örtliche Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter sowie Stellvertreter der Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter als Außenstellen des Landesjustizprüfungsamtes bestellen. Zu Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleitern sowie deren Stellvertretern können Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Juristinnen und Juristen in der öffentlichen Verwaltung bestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/2#abs-2 (2) Soweit nach dieser Verordnung nicht die Zuständigkeit eines anderen Prüfungsorgans begründet ist, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes. Soweit nichts Anderes bestimmt ist, gibt sie oder er die Beschlüsse der anderen Prüfungsorgane bekannt, entscheidet über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und trifft an Stelle der Prüfungsausschüsse unaufschiebbare Entscheidungen. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann ihre oder seine Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 auf die Bediensteten des Landesjustizprüfungsamtes sowie auf die Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/2#abs-3 (3) Die Prüferinnen und Prüfer haben folgende Aufgaben:
1. Bewertung der Prüfungsarbeiten,
2. Abnahme der mündlichen Prüfung,
3. Entwerfen von Prüfungsaufgaben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/2#abs-4 (4) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sowie ihre Stellvertreter können zusätzlich Aufgaben der Prüferinnen und Prüfer wahrnehmen.