Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung

SächsJAPO

§ 49 Bewertung der Prüfungsarbeiten; Ergebnis der schriftlichen Prüfung; Zulassung zur mündlichen Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Für die Bewertung der Prüfungsarbeiten gilt § 24 entsprechend. Für das Ergebnis der schriftlichen Prüfung und die Zulassung zur mündlichen Prüfung gilt § 25 mit der Maßgabe, dass in wenigstens vier Prüfungsarbeiten mindestens eine Einzelpunktzahl von 4,00 Punkten erreicht werden muss, entsprechend. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt nur, wenn abzusehen ist, dass die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar den Vorbereitungsdienst vollständig ableisten wird.

§ 48 § 50