Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Juristenausbildungsgesetz
SächsJAG§ 4 Widerspruchsverfahren
Stand: 26.08.2026
Gegen die Entscheidung über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung und der Zweiten Juristischen Staatsprüfung findet das Widerspruchsverfahren statt. Über den Widerspruch entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes.