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§ 4 SächsJAG (Sachsen) — Widerspruchsverfahren

Sächsisches Juristenausbildungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegen die Entscheidung über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung und der Zweiten Juristischen Staatsprüfung findet das Widerspruchsverfahren statt. Über den Widerspruch entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes.