Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Investitionskraftstärkungsgesetz
SächsInvStärkG§ 1 Förderziel und Fördervolumen
Stand: 26.08.2026
Der Freistaat Sachsen unterstützt die kreisangehörigen Gemeinden, Landkreise und Kreisfreien Städte bei der Durchführung von Investitions- und Erhaltungsmaßnahmen. Hierfür stellt der Freistaat Sachsen aus seinem Fonds „Brücken in die Zukunft“ folgende Mittel zur Verfügung:
1. Mittel nach Kapitel 1 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, und
2. weitere Mittel in Höhe von 644 000 000 Euro.